"Es wird weiter regiert"

Seit Anfang September ist die offizielle Sommerpause des Deutschen Bundestages beendet.  Kurz davor gab es noch großen Wirbel in der Presse um das durch den Deutschen Bundestag verabschiedete Meldegesetz.  Der Bundesrat hat zwischenzeitlich bereits angekündigt, das Gesetz abzulehnen und erneut in die Beratung zu geben. Am 22. September wird der [vdav] sehen, ob der für die Mitgliedsunternehmen so wichtige § 50, der allerdings nicht für die Diskussionen gesorgt hatte, im Sog des § 44 ebenfalls Veränderungen erfahren soll. Zur Zeit sieht es jedoch eher nicht danach aus.
 
Bis zum 31.Juli war der Verband vom Bundesministerium für Justiz aufgefordert eine Stellungnahme zur Anregung einer Überprüfung einer  Überprüfung der Richtlinie 86/653/EWG („Handelsvertreterrichtlinie“) durch die Europäische Kommission abzugeben.

Im Wesentlichen möchte das BMJ Veränderungen innerhalb des § 89 HGB vornehmen, der eine Lockerung der Handelsvertreterrichtlinie der EU voraus gehen müsste.
Da § 89 (2) HGB ausdrücklich von § 89 (1) abweichende Kündigungsfristen durch Vertrag ermöglicht, hat der [vdav] dem BMJ mitgeteilt, dass wir keine Notwendigkeit sehen, die gesetzlichen Fristen zu verlängern. Letztendlich setzen die Mitgliedsunternehmen des [vdav] eher auf die Vertragsfreiheit unter Vollkaufleuten als auf neue gesetzliche Fristen.

Hinsichtlich der komplett entfallenden Entschädigungszahlung bei Kündigung durch den Handelsvertreter nach § 89 b (2) HGB als Hindernis für die Kündigung unwirtschaftlicher Vertragsbeziehungen stellt sich für die Mitgliedsunternehmen des [vdav] zunächst die Frage,  ob das praktische Relevanz hat. Aus den Mitgliedsunternehmen des [vdav] ist dieses Phänomen jedenfalls nicht bekannt und daher hat sicher bisher auch kein Veränderungsbedarf ergeben.

Zur Lösung des ggfs. In anderen Branchen bestehenden Problems, könnte man neben dem Alter und der Krankheit als Ausnahmefall  auch die drohende Insolvenz eines der Vertragspartner eingeführt werden.

Alles in allem ist aus Sicht des [vdav] also ein Vorstoß der Bundesregierung zur Lockerung der Handelsvertreterrichtlinie mit dem Ziel der Veränderung des § 89 HGB nicht erforderlich.
 
EU-Datenschutzverordnung
 
Derzeit wird eine Verordnung zur Ablösung der EU-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 zwischen den Generaldirektionen der Europäischen Kommission
abgestimmt. Der Entwurf einer "General Data Protection Regulation" soll irgendwann von der EU-Kommission verabschiedet und dem Rat und Europaparlament zur weiteren Beratung übersendet werden.  Da die geplante Verordnung massive Einschnitte für die Werbewirtschaft und somit auch für die [vdav]-Mitgliedsunternehmen bedeuten wird und die Deutsche Bundesregierung die Verordnung sofort umsetzen müsste, findet am 22.10.2012  eine Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages statt.

Verbände sind hierzu nicht eingeladen, aber der ZAW und wir haben im Vorfeld mit einigen Mitgliedern des Ausschusses eindringlich gesprochen und unsere Argumente und  Bedenken vorgebracht.

An dieser Stelle noch einmal und in Kürze dargestellt, welche Bedenken wir gegenüber dem ersten Entwurf der Eu-Datenschutzverordnung haben. Das EU-Datenschutzrecht muss dem Schutz personenbezogener Daten und den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen an Datenverarbeitung Rechnung tragen. Es muss dem informationellem Selbstbestimmungsrecht und dem freien Verkehr mit personenbezogenen Daten Geltung verschaffen. Das hat auch die EU-Kommission in ihrem Gesamtkonzept für den Datenschutz in der EU Ende 2010 erklärt (KOM(2010)609). Der Entwurf erreicht dieses Ziel nach dem uns bekannten Stand vom 17.1.2012 noch nicht. Er schafft vielfach neue und komplizierte, teilweise rechtsunsichere Beschränkungen. Auch seit langem etablierte, legitime und vielfach unverzichtbare Datenverarbeitung wird verboten oder mit untragbaren Risiken belegt. Die Balance erscheint vielfach nicht mehr gewahrt.

 1. Das Verbot des Direktmarketings ohne vorherige Einwilligung (Art. 6 Nr. 2 des Entwurfs) ist unangemessen und würde das zentrale Anliegen der Werbebranche, Adressen zu Werbezwecken zu nutzen, um Verbrauchern Werbung für Produkte zukommen zu lassen, praktisch ausschließen. Mehr als 80 % der Unternehmen in Deutschland, insbesondere aber kleinere und mittelständische Unternehmen, nutzen z. B. adressierte Werbesendungen zur Marktkommunikation für das Neukundengeschäft. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass rein rechtstechnisch betrachtet die Einführung einer sog. "opt-in"-Regelung kein Verbot darstellt. Tatsächlich würde sich in der Praxis der vorgeschlagene Einwilligungsvorbehalt wie ein Verbot auswirken. Gerade kleineren und mittleren Unternehmen wird die zielgenaue Kommunikation mit potenziellen Kunden nahezu unmöglich gemacht, wenn die hierzu erforderlichen Daten nicht mehr wie bisher legal zur Verfügung gestellt werden können. Es ist auch ein völlig legitimes Geschäftsmodell, da das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Adressaten durch Information über die Datenverarbeitung und jederzeitiges Widerspruchsrecht gewahrt bleibt.

 2. EU-Justizkommissarin Viviane Reding plant, die Verwendung von "Cookies" von der vorherigen Zustimmung der Nutzer abhängig zu machen. Dies hätte ebenfalls eklatante Folgen für die deutsche Werbe- und Medienwirtschaft (Rückgang der Kundenkontakte um ca. 70 - 80 %). Nahezu alle Aktivitäten im Bereich der Gestaltung, Steuerung und Finanzierung von Webseiten beruhen auf dem Einsatz von "Cookies" und vergleichbaren Speichertechnologien. Nutzergerechte Informationsvermittlung, E-Commerce, Online-Marketing und -Werbung sowie die anbieterübergreifende Online-Marktforschung sind ohne diese Technologien nicht denkbar. Eine Verschärfung der Datenschutzbestimmungen ist auch nicht aus Gründen des Datenschutzes erforderlich: Die Werbebranche ist unter dem Dach des ZAW dabei, zur Gewährleistung der berechtigten Datenschutzinteressen eine Selbstregulierung für Online-Werbung aufzusetzen. Ziel ist, den mündigen Bürger aufzuklären und ihm die Entscheidung zu überlassen, ob er z.B. im Rahmen der Browsereinstellungen "Cookies" zulassen will oder nicht. Die EU-Kommission sollte das Ziel einer "Opt In"-Regelung für "Cookies" bis auf weiteres nicht weiter verfolgen, sondern der Selbstregulierung der Online-Werbebranche ein ernsthafte Chance zu geben.
Das im Jahr 2009 novellierte Bundesdatenschutzgesetz verfolgt - entgegen mancher Behauptungen in der Öffentlichkeit - ein differenziertes Regulierungskonzept. Dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vorausgegangen waren intensive Gespräche zwischen allen Beteiligten, in deren Verlauf die praxistauglichen Anforderungen identifiziert und im Lichte des angestrebten hohen Schutzniveaus für die Verbraucher in konkrete Vorgaben umgesetzt wurden.

Zurück