Bundesmeldegesetz verkündet

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens, kurz Bundesmeldegesetz genannt, ist im Bundesgesetzblatt vom 8. Mai veröffentlicht worden.

In § 50 Absatz 3 heißt es : "Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad und 4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnissen in Buchform) verwendet werden."

§ 5 führt aus: "Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen."
Das Gesetz tritt zum 1. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt dann das Melderechtsrahmengesetz von 2002 außer Kraft. Auch die bislang in den Meldegesetzen der Bundesländer enthaltenen unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Weiterleitung von Einwohnerdaten an Adressbuchverlage haben dann keine Gültigkeit mehr, das neue Gesetz lässt den Ländern hier keinen eigenen Regelungsspielraum.

Abzuwarten bleibt, wie sich die Meldebehörden in den Ländern verhalten, in denen nun nur noch bis Mai 2015 die Einwilligungslösung für die Weiterleitung gilt. Aufgrund der Formulierung "darf Auskunft erteilt werden" ergibt sich hier noch ein gewisser Handlungsspielraum für die Behörden. Wie sich dies auswirken wird, bleibt abzuwarten.

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